Bei jedem Unfall ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen und die Versicherung zu unterrichten. Der Versicherte hat den Anordnungen des Arztes folge zu leisten und sein Möglichstes zur Minderung der Unfallfolgen beizutragen.
Die Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß zu beantworten und angeforderte Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen.
Der Versicherte ist verpflichtet, sich von einem von der Versicherungsgesellschaft bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
Ein Unfalltod ist innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer anzuzeigen.